Die Apostille - Apostil-polnisch
ist die Beglaubigungs-
oder Legalisationsform,
die zwischen den Vertrags- oder Mitgliedstaaten des multilateralen Übereinkommens
Nummer 12 der Haager
Konferenz für Internationales Privatrecht im Jahre 1961
eingeführt wurde. Die Vereinfachung des Rechtsverkehrs, die mit diesem Übereinkommen
damals erreicht werden konnte, trägt heute wesentlich zur Entwicklung der
Globalisierung
bei, weil sie internationale Wege rasch und unbürokratisch ermöglicht.
Die Apostille wird auf öffentliche Urkunden gesetzt.
Welche Urkunden als öffentliche Urkunden anzusehen sind, regelt der
Artikel 1 des Übereinkommens, wobei jeweils innerstaatliches Recht der
Ausstellungsbehörde zur Anwendung kommt.
Der Text der Apostille ist in der Form eines Quadrates
mit einer Seitenlänge von mindestens 9 Zentimetern darzustellen. Er kann
in der Amtssprache der ausstellenden Behörde verfasst sein. Die Überschrift
"Apostille (Convention de La Haye du 5 octobre 1961)" ist
zwingend in französischer Sprache vorgesehen. Zur Zeit bemüht sich die
Haager Konferenz, bei der Handhabung der Apostille verstärkt die EDV
einzusetzen. Dies hat auch schon zu einer wegweisenden Neuerung geführt:
Die Volksrepublik China hat am 3. März 2006 dem Archivar folgende Erklärung
betreffend die Sonderverwaltungsregion Hongkong abgegeben: "Das
Apostille-Amt der Justizverwaltungsregion Hongkong führt seit kurzem das
Apostille-System computergestützt. Auf Grund des computergestützten
Systems wird es eine Änderung in der Erzeugung der Apostille geben.
Gegenwärtig wird die Apostille als Stempel auf das Dokument, auf dem eine
Apostille erforderlich ist, mit handschriftlich zu ergänzenden
Leerstellen gestempelt. Nunmehr wird die Beglaubigung durch den Computer
erzeugt und auf dem Dokument, auf dem eine Apostille erforderlich ist,
angebracht. Im sonstigen Verfahren wird die Beglaubigung durch den
Standesbeamten des Obersten Gerichtes unterzeichnet und mit dem Siegel des
Gerichtes versehen. Dieses neue System ist ab 20. März 2006 in Kraft.
Ansonsten bleiben die bestehenden Praktiken und Verfahren unverändert."
Daraus ist zu ersehen, dass Änderungen in der Handhabung der Apostille
der Notifikation des Archivares bedürfen und dieser wiederum die Neuerung
allen Mitgliedsstaaten zur Kenntnis bringt.
Die Apostille wird von den Verwaltungsorganen für
Urkunden aus dem Tätigkeitsbereich der Verwaltung ausgestellt. Für
notariell oder gerichtlich beglaubigte Privaturkunden und öffentliche
Urkunden, die der Rechtsprechung zuzuzählen sind, wird die Apostille in
Deutschland und Österreich von den Gerichten hergestellt. In der Schweiz
werden ausschließlich Verwaltungsorgane tätig.
Das Verfahren zur Beglaubigung durch Apostille kommt
gem. Artikel 8 des Übereinkommens allerdings nur dann zur Anwendung, wenn
die sonst geltenden Bestimmungen strenger wären. Sind diese Bestimmungen
hingegen leichter, oder gewähren sie eine völlige Befreiung von der
Beglaubigung, dann darf das Haager Beglaubigungsübereinkommen zu keiner
Verschlechterung führen.
Die Anzahl der Vertrags- und Mitgliedstaaten ändert
sich laufend. Zur Zeit sind es 93.
Hinweis nur für die
Bundesrepublik Deutschland:
Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen den Beitritt
mehrerer Staaten einen Einspruch erhoben. Zwischen diesen Staaten und der
Bundesrepublik Deutschland kommt infolge dieser Einsprüche das Haager
Beglaubigungsübereinkommen derzeit nicht zur Anwendung.
Andere Beglaubigungs- oder
Legalisationsformen
Andere Beglaubigungs- oder Legalisationsformen sind in
zwischenstaatlichen Abkommen oder in multilateralen Übereinkommen
vorgesehen worden. Sehr oft haben dabei die Staatsverträge einen ganz
anderen Regelungsbedarf, beinhalten aber auch vereinfachte
Beglaubigungsformen. Hier sind insbesondere die Personenstandssachen zu
erwähnen.
Völlige Befreiung
Die völlige Befreiung von allen zusätzlichen für den
internationalen Rechtsverkehr möglichen Beglaubigungs- oder
Legalisationsformen ist ebenfalls möglich. Eine weitgehende Befreiung von
der Beglaubigung oder der Legalisation sehen beispielsweise die
wechselseitigen, bilateralen Verträge zwischen der Bundesrepublik
Deutschland, der Schweiz
und Österreich
vor. Daneben bestehen aber auch eine ganze Reihe von bilaterale Abkommen
und multilateraler Übereinkommen, die eine völlige Befreiung von der
Beglaubigung vorsehen. |